Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden für die Kennzeichnung von neu in Verkehr gebrachten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie Kohlendioxid-Emissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen und Angaben in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben den Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben über die Auswirkungen von Produkten auf den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
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Änderungsverlauf
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2194)
BGBl. 2015 I S. 2194
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.